Liebe Leser:innen,

neben allen Veränderungen und Anpassungen in letzter Zeit im Pflegebereich kommt die lebenslange Beschäftigungsnummer (LBNR) dazu. Die Beschäftigtennummer soll im Rahmen der Umstellung auf eine papierlose elektronische Abrechnung die bisher geübten Verfahren der Übermittlung von handschriftlich abgezeichneten Leistungsnachweisen und Handzeichenlisten ablösen.

Hierfür ist es notwendig, dass ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sich und alle Mitarbeitenden, die Leistungen nach den Paragraphen 37, 37c SGB V und 36 Abs.1 SGB XI erbringen, also nahezu alle, registrieren und eine LBNR erhalten.

Als Stichtag ist der 01.01.2023 definiert, ab diesem Zeitpunkt können ambulante Pflege- und Betreuungsdienste demnach ihre erbrachten Leistungen aus dem Bereich SGB V und SGB XI nicht mehr ohne die LBNR abrechnen. Um die LBNR für die Mitarbeitenden zu erhalten ist die gesetzlich verpflichtende Registrierung im Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP), die Grundlage.


Was passiert, wenn sich die Dienste selbst und die Mitarbeitenden nicht fristgerecht registrieren?

Der Stichtag 01.01.2023 ist für alle Beteiligten, also auch für die Kranken- und Pflegekassen bindend. Wenn Pflege- und Betreuungsdienste im nächsten Jahr ihre Leistungen abrechnen wollen, so muss für die Beschäftigten zwingend die LBNR vorhanden sein. Die Kranken- und Pflegekassen können darauf bestehen und Rechnungen erst dann ausgleichen, wenn die LBNR vorhanden sind und mit den Abrechnungsdaten übermittelt werden.

Wenn also Leistungserbringer ohne LBNR abrechnen, könnte das dazu führen, dass die Kassen die Rechnungen nicht begleichen. Das wäre für viele Dienste mehr als problematisch, denn wer kann schon auf den Umsatz eines oder gar mehrerer Monate verzichten?

Somit droht vielen Diensten, im besten Falle nur kurzfristig, die Zahlungsunfähigkeit. Das ist keine attraktive Aussicht, so dass eine rechtzeitige Registrierung alternativlos ist.

Wann sollte die Registrierung erfolgen?

Als Betreiber würde ich bereits jetzt mit der Registrierung bzw. der Vorbereitung beginnen, zumal ja auch ein ELSTER-Unternehmenszertifikat benötigt wird. Zunächst muss sich der Dienst selbst registrieren um dann die Beschäftigten registrieren zu können und die LBNR zu erhalten.

Es steht zu befürchten, dass es zum Jahresende und ggf. auch noch im Januar, dann wenn alle Dienste merken, dass es zeitkritisch wird, das Registrierungsaufkommen sehr hoch sein wird. Das kann zu nicht kalkulierbaren Wartezeiten, oder gar zu Serverausfällen führen.

Was bedeutet die papierlose elektronische Abrechnung für die Zukunft und Entwicklung in den Diensten?

Spätestens 2023 machen Doppeldokumentationen und/oder der Einsatz von Leistungsnachweisen auf Papier keinen wirklichen Sinn mehr.

Diensten, die noch nicht mit elektronischen Zeit- und Leistungserfassungssystemen arbeiten, ist daher angeraten, sich nun damit zu beschäftigen und ein probates System einzuführen. Dadurch werden viele Arbeitsschritte in der Verwaltung, Planung und Abrechnung eingespart und somit oftmals dringend benötigte Arbeitszeitkapazitäten frei.

Gerne beraten wir Sie vollständig unabhängig von bestimmten Softwareanbietern, welches System für Ihren Dienst praktikabel und sinnvoll ist. Hierzu hat der Gesetzgeber nach § 8 Abs. 8 SGB XI Fördermittel zur Verfügung gestellt. Hierzu nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

Zudem informieren wir Sie umfänglich über die Registrierung in unseren Live-Online-Seminaren.

Viele Grüße aus der Südheide

Ralph Wißgott und Tanja Freye

Unternehmensberatung Wißgott
Getreidering 3
29308 Winsen (Aller)
Tel: 05143 / 66 96 27
Fax: 05143 / 6690834

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