![]() | Ambulante Vergütungsverhandlungen erfolgreich führen |
Veranstalter:
UW
Dozent:
Michael Küppers
25.10.2023 09:30
Ende: 26.10.2023 17:00
Anmeldeschluss: 18.10.
€ 518
danach € 548 Preise inkl. gültiger MwSt.
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€ 418
danach € 448 Preise inkl. gültiger MwSt.
Mit der verpflichtenden Bezahlung von Tarifen oder tarifähnlichen Gehältern zum 01.09.2022 könnte für die meisten Pflegedienste die bisherige Praxis der pauschalen Entgeltsteigerung eine schlechte Option sein. Diese bisherige Praxis der pauschalen prozentualen Steigerung hat immer schon dazu geführt, dass die Schere zwischen dem teuersten und dem günstigsten regionalen Anbieter immer größer wird.
Den größten Anteil am Punktwert eines ambulanten Pflegedienstes haben die Personalkosten. Diese können jedoch nicht so gravierend voneinander abweichen, wie es bei den derzeitigen Punktwerten den Anschein hat. Mit der Einführung von Tarifen bzw. tarifähnlichen Gehaltsstrukturen muss diese Schere zwischen den Anbietern geschlossen werden. Dies dürfte mit einer pauschalen Fortschreibung nicht zu realisieren sein.
Es ist dringend notwendig, eine auf den Pflegedienst abgestimmt Vergütung zu verhandeln.
Im Rahmen des Seminars lernen Sie neben den rechtlichen Rahmenbedingen auch die Tipps und Tricks bei einer Pflegesatzverhandlung kennen.
Die Teilnehmenden lernen die Grundzüge der Vergütungsverhandlung kennen und werden über den aktuellen Stand bei der Durchführung von Verhandlungen informiert. Sie erhalten Hilfestellung bei der Kalkulation und Vorbereitung der Verhandlungen. Sie werden in die Lage versetzt, sich einen erheblichen Vorsprung durch eine auskömmliche Vergütungsstruktur zu erlangen.
- Allgemeine gesetzliche Rahmenbedingen
- Spezielle gesetzliche Rahmenbedingen ambulant
- Vorbereitung und Kalkulation von Vergütungssätzen gemäß § 89
- Risikozuschlag – Wagniszuschlag - Unternehmerrisiko
- Antragsunterlagen – das Richtige zusammenstellen
- 2-stufiges Prüfungsverfahren
- Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung
- Schiedsstelle – Wenn es nicht so läuft wie es sollte
- § 91 - Kostenerstattung eine Alternative?
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